Die CE-Kennzeichnung ist höchstwahrscheinlich erforderlich, wenn Sie in die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und 3 Mitgliedsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) 20 Produktgruppen exportieren.
1. Die CE-Kennzeichnung darf nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht werden. 2. (2) Die CE-Kennzeichnung darf nur auf Produkten angebracht werden, deren Anbringung in spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist; sie darf auf keinem anderen Produkt angebracht werden. 3. Indem der Hersteller die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt er an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft übernimmt, in denen die Anbringung der Kennzeichnung vorgesehen ist. 4. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produkts mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen ihre Anbringung vorgesehen ist, bescheinigt. 5. (5) Es ist verboten, auf einem Produkt Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Produkt angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. 6. (6) Die Mitgliedstaaten stellen die ordnungsgemäße Durchführung der Regelung für die CE-Kennzeichnung sicher und ergreifen geeignete Maßnahmen im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung. Die Mitgliedstaaten sehen ferner Sanktionen für Verstöße vor, die bei schweren Verstößen auch strafrechtliche Sanktionen umfassen können. Diese Sanktionen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und eine wirksame Abschreckung gegen eine missbräuchliche Verwendung darstellen.